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Konsolidierungshilfen können auf Antrag die Gemeinden erhalten, bei denen die Erreichung des Haushaltsausgleichs im Vergleich zu anderen Gemeinden in besonderem Maße gefährdet ist. Im Jahr 2014 werden die Konsolidierungshilfen auf die Gemeinden verteilt, die im Jahr 2013 verpflichtet waren, einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen.
Innerhalb der empfangsberechtigten Gemeinden nach Absatz 1 entfallen 70 v.H. der Mittel auf die Gemeinden, deren Eigenkapital sich nach Maßgabe der mittelfristigen Finanzplanung des Jahres 2013 um mehr als 50 v.H. vermindern wird oder bereits aufgezehrt ist. Die verbleibenden Mittel werden auf die übrigen empfangsberechtigten Gemeinden verteilt.
Innerhalb der Empfängergruppen nach Absatz 2 werden die Konsolidierungshilfen jeweils allen grundsätzlich berechtigten Gemeinden rechnerisch zugeordnet, unabhängig davon, ob Konsolidierungshilfen beantragt oder bewilligt werden. Die Zurechnung erfolgt nach dem Verhältnis des mit der Zahl der Einwohner gewichteten Kehrwerts der Umlagegrundlagen je Einwohner. Die Beträge werden auf volle Euro abgerundet. Maßgeblich sind die Umlagegrundlagen des Jahres 2013 nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalfinanzausgleichgesetzes mit der Maßgabe, dass alle Bestandteile zu 100 v.H. in die Berechnung eingehen.
Nicht bewilligte und nach § 6 zurückgeforderte und zurückgezahlte Mittel fließen dem Landeshaushalt zu.
Für die Zahl der Einwohner gilt § 21 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes, bezogen auf das Jahr 2013. Endgültig maßgeblich sind hierbei die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fortgeschriebenen Einwohnerzahlen.