KEPFachAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 KEPFachAusbVAusbildungsdauerVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen § 1§ 3 Die Ausbildung dauert zwei Jahre. § 1§ 3