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Die nach den §§ 22 und 23 gespeicherten Daten sind zu löschen. Die Daten über die nicht bestandenen Prüfungen (§ 22 Abs. 3 Nr. 5) werden nach Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung der betroffenen Person gelöscht. Für die Löschung der nach § 28 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
zehn Jahre nach Erlöschen oder Wegfall der Anerkennung, Betrauung, Bestellung oder Bestätigung, nach deren unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Rücknahme, deren unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, deren unanfechtbare Versagung oder deren Verzicht,
fünf Jahre nach Eintragung der Tatsachen gemäß § 13 Abs. 3,
ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Inhabers der Anerkennung bei Daten im Zusammenhang mit Anerkennungen der Bundeswehr,
sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod der betroffenen Person
fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer…
Im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für das Führen des jeweiligen Registers…
Nach Ablauf der Befristung und bei Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung werden Daten der eingetragenen Person gesperrt. Die anerkennende Stelle kann…
Personenbezogene Daten - insbesondere solche nach § 1 Nummer 2, 3, und 5 - sind spätestens nach 10 Jahren zu löschen.
Die im Zusammenhang mit der Durchführung von Einführungsdiensten von den Zivildienstschulen gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens sechs Monate…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.