Gesetze
Gesetz wird geladen …
Personenbezogene Daten - insbesondere solche nach § 1 Nummer 2, 3, und 5 - sind spätestens nach 10 Jahren zu löschen.
Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der letzten Auszahlung an den Zuwendungsempfänger oder der letzten Rückforderung vom Zuwendungsempfänger, sofern eine Fördermaßnahme mit einer Zweckbindungsfrist verbunden ist, jedoch frühestens mit Ablauf der für die Fördermaßnahme bestimmten Zweckbindungsfrist.
Sofern eine Fördermaßnahme zwar bewilligt, aber keine Auszahlung erfolgt ist, oder wenn eine Fördermaßnahme abgelehnt wurde, beginnt die Frist abweichend von Absatz 2 mit der Bewilligung oder Ablehnung.
Sofern unrechtmäßig gewährte Fördermittel zurückgefordert werden, beginnt die Frist abweichend von Absatz 2 mit der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides.