§ 31 KfSachvG
Register über die Sachverständigen der Bundeswehr
(1)
Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle führt ein Register über die von der Bundeswehr anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen Daten über Sachverständige und Prüfer nach Maßgabe des § 23 gespeichert werden.
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(3)
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 24 bis 28 und 30 sinngemäß Anwendung.