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Der Personalaufwand für eine Planstelle (Vollzeitäquivalent) eines übergeleiteten Beamten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes umfasst sämtliche Leistungen des Dienstherrn im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen mit Ausnahme der erworbenen Versorgungsanwartschaften und der Versorgungsleistungen. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Besoldung im Rahmen der besoldungsrechtlichen Bestimmungen sowie Beihilfeleistungen, Trennungs- und Aufwandsentschädigung im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.
Der Personalaufwand für eine Stelle (Vollzeitäquivalent) eines gestellten Tarifbeschäftigten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes umfasst insbesondere das Entgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, Sonderzahlungen, das Entgelt im Krankheitsfall und die besonderen Zahlungen nach dem TV-L, TVÜ-Länder, nach ergänzenden Tarifverträgen sowie die Beihilfen, Trennungsentschädigungen und Aufwandsentschädigungen.
Der Personalaufwand für eine Nachersatzkraft (Vollzeitäquivalent) nach § 4 Absatz 8 des Gesetzes umfasst die Leistungen nach den Absätzen 1 oder 2.
Der Personalaufwand für Beschäftigte nach § 23 Absatz 5 Eingliederungsgesetz umfasst die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2.
Bei einem gestellten Tarifbeschäftigten erhält der Aufgabenträger einen dem Anteil der reduzierten Arbeitszeit entsprechenden Anteil der…
Die Personalkostenpauschalen pro Vollzeitäquivalent als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für Beschäftigte, die als Nachersatz für ausgeschiedene…
Als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für Beschäftigte, die als Nachersatz für ausgeschiedene Beschäftigte mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8…
Personelle Aufwendungen sind die Personalkosten (§ 5), die Personalnebenkosten (§ 6), die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte (§ 7) sowie die…
Personalkosten nach Absatz 3 Nummer 1 umfassen die Bruttovergütung, die Überstundenvergütung, den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung sowie Kosten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.