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Die kommunalen Körperschaften zeigen dem für Umwelt zuständigen Ministerium – bis zum 30. Januar eines jeden Jahres – die im Vorjahr angefallenen Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfänger im Sinne des § 4 Abs. 10 an. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den kommunalen Körperschaften die angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Anzeige unter Verrechnung der im abgelaufenen Jahr gezahlten Abschläge.
Abschläge auf Versorgungs- und Beihilfeleistungen werden vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals gezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die für das abgelaufene Jahr erstatteten Versorgungs- und Beihilfeleistungen.
Sollten die gezahlten Abschläge die zu erstattenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen des abgelaufenen Jahres übersteigen, so wird der übersteigende Betrag mit den zu zahlenden Abschlägen verrechnet.
Die Richtigkeit der durch die kommunalen Körperschaften angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen wird vorausgesetzt. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bleibt davon unberührt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die kommunalen Körperschaften zeigen für das abgelaufene Jahr bis zum 30. Januar des Folgejahres die angefallenen Versorgungsleistungen einschließlich der…
Wird ein Beamter zu einem Dienstherrn abgeordnet, in dessen Dienstbereich diese Verordnung gilt, zahlt der jeweilige Dienstherr Beihilfen zu den Aufwendungen,…
Die für die übergeleiteten Beamten entstehenden Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen trägt das Land.
Über einen interkommunalen Ausgleich für Beihilfeleistungen von mehr als 100 000 Euro pro Jahr entscheidet das für Umwelt zuständige Ministerium auf Antrag.…
1Die Beamtinnen oder Beamten haben den für die Festsetzung des Nutzungsentgelts zuständigen Behörden bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen,…
In Fällen von Beurlaubungen ohne Dienstbezüge für die Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber, deren Zeiten nach § 6 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.