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Die Gebühren gemäß § 4 Absatz 5 des Gesetzes verbleiben bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Auf der Grundlage der in den Jahren 2008 bis 2011 ermittelten Gebühren ergibt sich jeweils für die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte für die Gebühreneinnahme ein Mittelwert, der ab dem 1. Januar 2012 vom Belastungsausgleich abgezogen wird.
Die Gebühren gemäß § 4 Absatz 5 werden auf der Grundlage der Erfahrungen der Jahre 2008 bis 2011 geschätzt und ab dem 1. Januar 2012 vom Belastungsausgleich…
Die im Rahmen der Erfüllung der neu übertragenen Aufgaben nach § 1 anfallenden Gebühren werden von den Kreisen und kreisfreien Städten nach den Sätzen der…
Die Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, für die Aufgaben, die sich aus § 12 Absatz 1 und 2, § 14 und § 15 ergeben, Gebühren zu erheben.
Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung…
Im Jahre 2007 sind die in Anlage B aufgeführten Belastungsdaten der Kreise und kreisfreien Städte maßgeblich. Ab dem Jahre 2008 werden die Belastungen für die…
Für die in dem anliegenden Vermessungsgebührentarif (VermGebT) aufgeführten Amtshandlungen der Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.