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Die Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, für die Aufgaben, die sich aus § 12 Absatz 1 und 2, § 14 und § 15 ergeben, Gebühren zu erheben.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.
Die Kosten aus der Durchführung dieses Gesetzes tragen für die ihnen obliegenden Aufgaben die Kreise und kreisfreien Städte.
Die Kreise und kreisfreien Städte tragen die in § 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG bezeichneten Kosten, wenn der Betroffene sie nicht selber tragen kann.
Die Gebühren gemäß § 4 Absatz 5 des Gesetzes verbleiben bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Auf der Grundlage der in den Jahren 2008 bis 2011 ermittelten…
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.
Die im Rahmen der Erfüllung der neu übertragenen Aufgaben nach § 1 anfallenden Gebühren werden von den Kreisen und kreisfreien Städten nach den Sätzen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.