KfzSTFPrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietStraßenverkehrswesen§ 3 KfzSTFPrVInhalt der PrüfungVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik § 2§ 4 Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:1.Prüfungsbereich „Technik“ nach § 4 und2.Prüfungsbereich „Organisation“ nach § 5.