Gesetz Nr. 1021 über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) Vom 26. Februar 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997
1Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu ernennen (Dienstherrenfähigkeit). 2Er darf Beamtinnen, Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur einstellen, wenn dies die Verbandssatzung vorsieht.
§ 14 KGGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen