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Auf die Wirtschaftsführung der Zweckverbände finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sowie § 189a Absatz 2 bis 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes sinngemäß Anwendung.
1Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass der Zweckverband unter vollständiger oder teilweiser Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen geführt wird. 2Die Verbandssatzung kann ferner bestimmen, dass die Aufgaben des Werksausschusses von der Verbandsversammlung oder einem anderen Organ des Zweckverbandes wahrgenommen werden.