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Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen, sich gewähren oder versprechen zu lassen.
Die obere Aufsichtsbehörde kann die Durchführung einer Absatz 1 widersprechenden Vereinbarung untersagen. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
In besonders schweren Fällen findet § 16 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
Der übertragende Zahlungsdienstleister darf mit dem empfangenden Zahlungsdienstleister weder ein Entgelt noch die Erstattung von Kosten für die Übersendung der…
Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b, Bewerberinnen oder Bewerbern um…
für die Überlassung von Wohnraum ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder den §§ 8, 8…
Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder…
ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete…
Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern und deren Beschäftigten ist es untersagt, sich von oder zugunsten von gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzerinnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.