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Eine Verletzung gegen die in dieser Berufsordnung ausgewiesenen Berufspflichten und eine hiernach zu ahndende Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn die Pflegefachperson vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die ihr/ihm nach § 3 Absatz 2 Satz 3 obliegenden Pflichten verstößt,
der Auskunfts- und Beratungspflicht nach § 5 Nummern 2 und 3 gegenüber den zu pflegenden oder zu betreuenden Personen oder deren gesetzlichen Vertretern oder den von ihnen im Rahmen der Befreiung von der Schweigepflicht benannten Bezugspersonen nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
die Informations- und Beteiligungspflicht nach § 5 Nummer 4 gegenüber den am Behandlungs- und Betreuungsprozess beteiligten Angehörigen anderer Berufsgruppen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt und dies zu einem Schaden der zu pflegenden oder betreuenden Person führt,
der in § 5 Nummer 5 ausgewiesenen Dokumentationspflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht zeit- und handlungsnah nachkommt,
die Meldepflicht nach § 5 Nummer 6 missachtet,
die Vorgaben nach § 7 Absatz 1 zur Haftpflichtversicherung nicht einhält,
entgegen § 8 Satz 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
entgegen § 10 die erhobenen Daten und persönliche Aufzeichnungen nicht umfassend schützt oder sicher aufbewahrt oder unerlaubt Bild- und/oder Tonaufnahmen herstellt, überträgt, Dritten zugänglich macht oder auf eine sonstige Art und Weise verarbeitet,
gegen die in § 11 ausgewiesenen weitergehenden Berufspflichten für freiberufliche Pflegefachpersonen verstößt.
Eine Verletzung gegen die Berufspflichten kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.