Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dem Träger oder Leistungsanbieter sowie ihren Beschäftigten ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder Bewerberinnen und Bewerbern um einen Platz in der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft Geld- oder geldwerte Leistungen über das schriftlich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
Dies gilt nicht, wenn
andere als die vertraglich aufgeführten Leistungen des Trägers oder des Leistungsanbieters abgegolten werden,
geringwertige Aufmerksamkeiten gewährt werden,
für die Überlassung eines Platzes in der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft Leistungen zum Erwerb, zum Bau, zur Instandsetzung, zu Ausstattung oder zum Betrieb der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft versprochen oder gewährt werden,
Spenden an gemeinnützige Träger oder Leistungsanbieter sowie Hospize gewährt werden.
Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zu einem Zinssatz, der dem für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz entspricht, zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgeltes nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgeltes ist den Bewohnerinnen und Bewohnern gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.
Der Leiterin, dem Leiter, den Beschäftigten sowie den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger oder Leistungsanbieter erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus den zwischen dem Träger oder Leistungsanbieter und den Bewohnerinnen und Bewohnern geschlossenen Verträgen versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Wohn- und Betreuungsform ist es untersagt, sich von oder zugunsten von…
Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder…
Das Verbot gilt nicht für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Überlassung eines Platzes in einem Wohn- und Betreuungsangebot von der Nutzerin oder dem…
Änderungen der Entgelte, soweit diese nicht ausschließlich durch leistungsrechtliche Vereinbarungen nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch…
die Leistungsanbieter der Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen keine eigenen Büroräume in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement