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Die Leitungen der Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 und 9 legen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen fest und informieren das Personal regelmäßig im Rahmen der Informationspflicht.
In den Hygieneplänen sind infektionserkennende, -verhütende und -bekämpfende Maßnahmen festzulegen. Die Hygienepläne sind jährlich, darüber hinaus bei Veröffentlichung neuer Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention und der Kommission für Antiinfektiva, Resistenz und Therapie oder sonst anlassbezogen zu aktualisieren.
Die Gesundheitsämter können Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe nach Absatz 1, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, infektionshygienisch überwachen.