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Bei den in § 1 genannten Tätigkeiten sind die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene einzuhalten.
In Einrichtungen und Räumen, in denen Tätigkeiten nach § 1 durchgeführt werden, sind innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in einem einrichtungsspezifischen Hygieneplan festzulegen. Der Hygieneplan ist jährlich hinsichtlich Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. Mindestens einmal pro Jahr sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren und aufzubewahren.
Wer Eingriffe durchführt, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, muss vor und nach dem Eingriff seine Hände sorgfältig reinigen und desinfizieren. Die zu behandelnde Haut- oder Schleimhautfläche ist vor dem Eingriff zu desinfizieren. Bei der Ausübung der Tätigkeiten sind Einmalhandschuhe zu tragen. Für jeden neuen Kunden sind neue Einmalhandschuhe zu verwenden.
Eingriffe, die eine Verletzung der Haut vorsehen, sind mit sterilen (keimfreien) Produkten und Instrumenten vorzunehmen. Sterile Einmalmaterialien sind nach dem ersten Gebrauch zu entsorgen. Mehrfach zu verwendende Produkte und Instrumente sind nach jedem Gebrauch zunächst einer desinfizierenden Reinigung und anschließend einer Heißluft- oder Dampfsterilisation zu unterziehen und bis zur nächsten Anwendung in sterilen Behältern aufzubewahren.
Soweit die Handlungen unter Verwendung von Medizinprodukten vorgenommen werden, sind die Vorschriften der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326), in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten.
Mehrfach verwendbare Produkte und Instrumente, bei deren Anwendung es aber leicht zu Verletzungen kommen kann, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren. Ist es zu einer unbeabsichtigten Verletzung gekommen, so sind die benutzten Produkte und Instrumente sofort zu desinfizieren und danach sorgfältig zu reinigen. Nach Verletzungen ist eine Wunddesinfektion mit einem hierfür zugelassenen Wunddesinfektionsmittel durchzuführen.
Der Arbeitsbereich für Tätigkeiten nach § 1 muss geeignet und so beschaffen sein, dass alle Oberflächen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Die Arbeitsflächen sind mindestens an jedem Arbeitstag gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Ist es im Rahmen der Infektionshygiene erforderlich, sind die Arbeitsflächen nach jeder Patientin oder jedem Patienten bzw. nach jeder Kundin oder jedem Kunden gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.