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Die Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG) vom 28. Januar 1986 (GV. NRW. S. 67) wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten Mitglieder der Schiedsstelle bis zum Ende der vorgesehenen Amtsperiode am 31. Dezember 2009 im Amt bleiben sowie für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Schiedsstelle anhängig sind, die Bestimmungen der aufgehobenen Verordnung weiter gelten.
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZV) vom 22. Februar 2000 (GV. NRW. S. 222) wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass § 1 Absatz 1 KHZV für Investitionen aufgrund der Investitionsprogramme einschließlich desjenigen für das Jahr 2005 weiter gilt.
Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten gemeindlichen Krankenhäuser können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Verordnung über den…
§ 1 ist erstmals auf Anträge nach § 5 Absatz 2 Satz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6 des…
Soweit Investitionskosten von Krankenhäusern auf Grundlage der §§ 19 ff. des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696),…
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 18. März 2008 (GV. NRW. S. 347), die durch…
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung…
Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten gemeindlichen Krankenhäuser können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Verordnung über den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.