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Vor Aufnahme des Betreuungsverhältnisses sollten vonseiten der Kindertagespflegeperson das Thema Ausfallzeiten angesprochen und mithilfe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Lösungsmöglichkeiten gesucht sowie diese in dem mit den Erziehungsberechtigten zu schließenden Betreuungsvertrag festgehalten werden.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sicherzustellen, dass im Falle von Ausfallzeiten eine geeignete Ersatzkraft, mit der sich die Kinder und ihre Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit im Vorfeld vertraut machen konnten, zum Einsatz kommt. Ausgenommen hiervon ist der der Kindertagespflegeperson zustehende Urlaub von in der Regel vier Wochen pro Jahr.
Den Antritt des Urlaubs und dessen Dauer hat die Kindertagespflegeperson den Erziehungsberechtigten frühzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vorher anzukündigen.