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Nach § 8 Absatz 1 besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass mehrere Kindertagespflegepersonen gemeinsam kindgerechte Räume im Sinne des § 5 Absatz 1 nutzen und eine Großpflegestelle bilden. In dieser dürfen bis zu zehn gleichzeitig anwesende, fremde Kinder von maximal drei Kindertagespflegepersonen betreut werden. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe legt die Betreuungsrelation gemäß § 8 in jedem Einzelfall konkret fest.
Vonseiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist zu gewährleisten, dass jede Kindertagespflegeperson grundsätzlich für die Kinder zuständig ist und die Verantwortung trägt, für die ein Betreuungsvertrag mit deren Erziehungsberechtigten abgeschlossen wurde.
Für Großpflegestellen gilt § 12 entsprechend; ausgenommen hiervon sind nur sehr kurzfristige, unter zwei Stunden liegende Vertretungsbedarfe, die auch von den Kindertagespflegepersonen in der Großpflegestelle untereinander geregelt werden können. Dabei darf die Gesamtzahl der betreuten Kinder die Zahl der Kinder, für die die vertretende Kindertagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis besitzt, nicht überschreiten. Bei zwei vertretenden Kindertagespflegepersonen gilt Satz 2 entsprechend.