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Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, vor dem Abschluss eines Betreuungsvertrages die Punkte mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu besprechen, die diesem ermöglichen, seiner Verpflichtung nach § 1 Absatz 3 nachzukommen. Nach Abschluss des Vertrages ist dieser unverzüglich dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen. Von der Beendigung eines Betreuungsverhältnisses ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich zu unterrichten.
Absatz 1 gilt entsprechend für die Anzeige einer Unterbrechung des Betreuungsverhältnisses. Um eine Unterbrechung handelt es sich nicht bei einer Ausfallzeit nach § 12, soweit diese sechs Wochen nicht übersteigt.
Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über alle das Betreuungsverhältnis betreffenden Veränderungen zu informieren.