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Erfolgt trotz der Maßnahmen nach § 8 binnen drei Wochen nach Eingang der Meldung durch das Zentrum für Kindervorsorge keine Kontaktaufnahme oder keine Rückmeldung über die durchgeführte Untersuchung, übermittelt das Gesundheitsamt die in § 8a Absatz 7 des Gesundheitsdienstgesetzes [1] genannten Daten an das für den Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterin und/oder des gesetzlichen Vertreters zuständige Jugendamt.
Das Jugendamt trifft die weiteren erforderlichen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit.