Gesetze
Gesetz wird geladen …
Erfolgt nach zweimaliger erinnernder Einladung binnen weiterer zwei Wochen keine Arztmeldung über die erfolgte Teilnahme, übermittelt das Zentrum für Kindervorsorge die in § 8a Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes [1] genannten Daten an das für den Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterin und/oder des gesetzlichen Vertreters zuständige Gesundheitsamt.