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Das Gesundheitsamt nimmt umgehend schriftlich oder elektronisch in der in § 4 Abs. 2 beschriebenen Form und gegebenenfalls telefonisch Kontakt zur gesetzlichen Vertreterin und/oder zum gesetzlichen Vertreter des betroffenen Kindes mit Wohnsitz im Saarland auf. Es weist auf die ausstehende Teilnahme sowie den Inhalt und Zweck der Früherkennungsuntersuchung hin. Die gesetzlichen Vertreter werden um eine umgehende Vorstellung des Kindes bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt mit Vorlage des Schreibens und Rückmeldeformular an das Gesundheitsamt gebeten. Zugleich wird um umgehende telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt gebeten und ein Hausbesuch zu einem festgelegten Termin für den Fall angekündigt, dass eine Kontaktaufnahme innerhalb von 5 Arbeitstagen nicht erfolgt.
Kommt eine Kontaktaufnahme des Gesundheitsamtes zur gesetzlichen Vertreterin und/oder zum gesetzlichen Vertreter innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Meldung durch das Zentrum für Kindervorsorge nicht zustande, erfolgt die aufsuchende Beratung durch das Gesundheitsamt zum angekündigten Termin. Ist die gesetzliche Vertreterin und/oder der gesetzliche Vertreter nicht anzutreffen, wird ein weiterer angekündigter Hausbesuch innerhalb von 5 Arbeitstagen durchgeführt.
Kommt eine Kontaktaufnahme mit der gesetzlichen Vertreterin und/oder dem gesetzlichen Vertreter zu Stande, erfolgt aber dennoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Meldung durch das Zentrum für Kindervorsorge keine Rückmeldung über die durchgeführte Untersuchung, wird durch eine nochmalige aufsuchende Beratung innerhalb von 5 Arbeitstagen auf die Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung hingewiesen.
Die Versuche zur Kontaktaufnahme sind vom Gesundheitsamt in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Für den Fall, dass ein Besuch bei einer niedergelassenen Ärztin beziehungsweise einem niedergelassenen Arzt aus wichtigem Grund nicht möglich ist, bietet das Gesundheitsamt subsidiär die Durchführung der Untersuchung durch eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt des Gesundheitsamtes an.