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In den Kirchen- und Kultussteuerbeschlüssen sind die jeweiligen Steuersätze festzusetzen.
gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes die generelle Anerkennung der Steuersätze für die Kirchengemeinden ihres Kirchengebietes bei den zuständigen Ministerien…
Wird die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer als Diözesankirchensteuer beziehungsweise Landeskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) erhoben, so haben
Die Kirchen- und Kultussteuer wird für das Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
Werden die Kirchensteuern als Ortskirchensteuern erhoben, so sind die Bezirksregierungen für die Anerkennung der Kirchensteuerbeschlüsse zuständig. Einer…
Die Verwaltung der Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes), die
die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuern, die im Rahmen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes erhoben werden können und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.