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Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle und die Domkapitel, die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Kirchengemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die Domkirchen sowie die rechtsfähigen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden in ihrer Rechtsstellung anerkannt. Das gilt auch für die örtlichen Kirchenstiftungen und die örtlichen Pfründestiftungen im Bereich des Bistums Speyer.
Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst.