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Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land, auch soweit sie Befreiung von Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren gewähren, gelten auch für die Bistümer, die Kirchengemeinden und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten, Stiftungen und die sonstigen rechtlich selbstständigen Vermögen.