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Von der Zahlung der Gebühren für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen sind befreit:
die Bundesrepublik Deutschland und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder überwiegend aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;
der Freistaat Sachsen und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder überwiegend aus dem Haushalt des Freistaates Sachsen getragen werden;
die Gemeinden, die Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen sowie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder überwiegend aus dem Haushalt der genannten kommunalen Körperschaften getragen werden; soweit kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, bei der Wahrnehmung von Weisungsaufgaben öffentlich-rechtliche Leistungen des Freistaates Sachsen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 in Anspruch nehmen, gilt diese Befreiung auch für Auslagen;
die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; der Leistungsempfänger hat dazu entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen;
die Kirchen und die Religionsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
Die Befreiung tritt nicht ein, wenn die Gebühr einem Dritten auferlegt werden kann. Die in Satz 1 Genannten haben dazu entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.
Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund…
Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und die persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12…
In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine öffentliche Leistung erhoben werden kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die…
die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes oder des Bundes für Rechnung des Landes oder des Bundes verwaltet…
Verwaltungskosten werden nicht erhoben für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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