Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über den Einsatz deutscher Lehrkräfte im Ausland („Rahmenstatut für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland“) Vom 21. Dezember 1994
Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand erfolgt auch während der Beurlaubung zum Auslandsschuldienst nach den im jeweiligen Heimatland geltenden Vorschriften.
§ 8 KMAuslLehrVbg SL
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