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Soweit nicht in den §§ 24 bis 27 etwas anderes bestimmt ist, tragen
die Anstellungskörperschaften die Kosten der auf Veranlassung von Behörden vorgenommenen Amtsverrichtungen der amtlichen Tierärztinnen und amtlichen Tierärzte sowie die Kosten der zu deren Unterstützung hinzugezogenen Sachverständigen,
die Behörden, welche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen verfügen, die Kosten, die ihnen durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßnahmen entstehen,
das Land und die Tierseuchenkasse in den Fällen, in denen eine Entschädigung zu zahlen ist, die Kosten der Tötung oder Schlachtung sowie die Kosten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen; für die Verteilung der Kosten gilt § 20 des Tiergesundheitsgesetzes entsprechend, sowie
das Land und die Tierseuchenkasse die Kosten für die Erfüllung von Aufgaben nach § 6 Absatz 3 Satz 2; für die Verteilung der Kosten gilt § 20 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel.
In den Fällen des § 1 Nummer 3 fallen die nach Absatz 1 Nummer 2 entstehenden Kosten den Behörden der unteren Verwaltungsstufe zur Last.
Die Kosten, die durch die Mitwirkung von Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bei der Tierwertermittlung oder Schätzung entstehen, werden diesen von der Tierseuchenkasse erstattet. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach § 20 des Tiergesundheitsgesetzes.
In den Fällen des § 22 Satz 2 fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Tierwertermittlung der Antragstellerin oder dem Antragsteller…
Sofern die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen ist, trägt die Tierseuchenkasse bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes,…
Die Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern und Teilen erlegter und verendeter wild lebender Tiere werden von den zuständigen Behörden getragen, soweit
Die örtlich zuständigen Fachbehörden tragen die notwendigen Kosten des Einsatzes nach § 22 Absatz 2 sowie die hierdurch im Rahmen der §§ 25 und 41 entstehenden…
Im Übrigen trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Eigentümer, Besitzer…
Die Kosten für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung dieser Tierkörper haben in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 4 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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