Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Naturbelassenheit des Heilwassers gilt als nicht beeinträchtigt, wenn beim Abfüllen oder Lagern des Wassers oder vor dem Verabreichen Filter oder Druckpolster verwendet werden müssen. Hierbei dürfen die in der Heilwasseranalyse festgestellten medizinisch wesentlichen Bestandteile (Charakteristik) nicht geändert werden; die zulässige Schwankungsbreite beträgt bei gelösten festen Bestandteilen n~ 20 von Hundert.
Die Verwendung eines Stickstoff- oder Kohlendioxid-Druckpolsters ist nur zulässig, um das Calcium/Kohlendioxid-Gleichgewicht zu erhalten, Eisenausfällung oder -oxidation zu verhindern oder zu mindern, das Abfüllen zu beschleunigen oder zur Vorratshaltung.
Die Verwendung eines Filters ist nur zulässig, um ausgefällte Bestandteile oder natürlicherweise im Wasser auftretende Mikroorganismen abzufangen. Die Anforderungen des § 5 Trinkwasserverordnung müssen erfüllt werden.
Bei Verwendung eines Druckpolsters oder Filters muss die Charakteristik gewahrt bleiben.
Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.…
Die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln müssen als Folge der Verwendung entsprechend der guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer…
Voraussetzungen für die Nutzung von Quellen mit natürlichem Mineralwasser Die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß…
Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt…
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten, sofern nicht ausdrücklich angegeben, nicht für Nanomaterialien, die als Farbstoffe, UV-Filter oder Konservierungsstoffe…
1Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für die Gewässerökologie, die öffentliche Wasserversorgung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.