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Quellort ist der Ort, an dem das Heilwasser aus dem Boden zutage tritt oder gefördert wird. Als Quellort gilt auch der Ort, an dem das Heilwasser aus einer mit der Quellöffnung fest verbundenen Rohrleitung austritt.
Eine Rohrleitung kann gestattet werden, wenn Geländegestaltung oder zulässige Bodennutzung dem Abfüllen an der Quellöffnung entgegenstehen.
Beim Abfüllen am Quellort oder beim Verabreichen von Trinkkuren müssen Verunreinigungen und Veränderungen im Sinne von § 13 Nr. 3 ausgeschlossen sein.
Abschnitt
Verfahren
entgegen § 12 Abs. 3 Quellwasser nicht am Quellort abfüllt,
Quellwasser darf in die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen nur am Quellort abgefüllt werden.
Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,
das Vorhandensein einer staatlich anerkannten Quelle mit natürlichem, wissenschaftlich anerkanntem und bewährtem Heilwasser;
mit einer Kanalisation auszustatten.
Abschnitt
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.