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Der zur Nutzung einer Heilquelle berechtigten Person kann nach staatlicher Anerkennung gemäß § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag das Recht verliehen werden, für das Wasser unter Hinweis auf die staatliche Anerkennung die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ zu verwenden, wenn
die Herkunft aus einer staatlich anerkannten Heilquelle ohne Entzug irgendwelcher Bestandteile oder Zusatz irgendwelcher Stoffe - Naturbelassenheit -,
die Abfüllung am Quellort,
der wissenschaftlich belegte Ausschluss chemischer und biologischer Veränderungen,
die Festsetzung der durch Erfahrung bewährten, traditionellen Hauptheilanzeigen sowie Gegenanzeigen sowie
eine gültige Erlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz
nachgewiesen sind.
entgegen § 13 die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ verwendet,
das Vorhandensein einer staatlich anerkannten Quelle mit natürlichem, wissenschaftlich anerkanntem und bewährtem Heilwasser;
die Anwendung von Arzneimitteln,
bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden und
Die Zuständigkeit zur Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ gemäß § 13 zu verwenden, liegt bei der Bezirksregierung.
Wird eine Artbezeichnung für einen räumlich abgegrenzten Teil der Gemeinde verliehen, so darf sie nur in Verbindung mit dem Namen des anerkannten Gemeindeteiles…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.