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Die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag der Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gelten soll, bei der zuständigen Behörde voraus. Die Gemeinde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Artbezeichnung nachzuweisen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Unterlagen, Analysen und Gutachten beizubringen.
Die Kosten des Anerkennungsverfahrens sind von der Antrag stellenden Gemeinde zu tragen.
Die staatliche Anerkennung ist im Ministerialblatt (Teil I) für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
Die Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Mit dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen zu…
Soweit die Verordnung ein Anerkennungsverfahren vorsieht, ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde gemäß § 16 zu beantragen. Sie prüft das Vorliegen der…
Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des…
Die Anerkennung setzt einen Antrag des Betriebs oder der Einrichtung voraus und steht im Ermessen der Bezirksregierung.
Die Anerkennung ist schriftlich bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle zu beantragen.
Die staatliche Anerkennung kann vom Ministerium erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.