Gesetze
Gesetz wird geladen …
Soweit die Verordnung ein Anerkennungsverfahren vorsieht, ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde gemäß § 16 zu beantragen. Sie prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Verordnung.
Die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag erfolgt durch Verwaltungsakt. Sie kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Auflagen versehen werden. Die Anerkennung ermöglicht die Abrechnung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach §§ 45a Absatz 4 und 45b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.
Näheres zu Inhalt, Umfang und Art der erforderlichen Qualifizierungen sowie zur anerkennungsfähigen Höhe der Vergütungen kann durch das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium geregelt werden.
Verfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die…
Die Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Mit dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen zu…
Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des…
Die zuständige Behörde gemäß § 16 kann im Einvernehmen mit dem für die Soziale Pflegeversicherung zuständigen Ministerium über Absatz 1 hinaus Leistungen von…
Die zuständige Stelle stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71 b Absätze 3 und 4 VwVfG NRW aus. Hat die zuständige Stelle nicht innerhalb einer Frist von drei…
Die Anerkennungsverfahren nach Teil 5 dieser Verordnung können über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.