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Die Verleihung der staatlichen Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Zur Sicherstellung des Fortbestands von Anerkennungsvoraussetzungen können auch nachträglich Auflagen erteilt werden.
Das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen ist von der zuständigen Behörde im regelmäßigen Abstand von längstens zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Verleihung der Artbezeichnung an, zu überprüfen. Bereits anerkannte Kur- und Erholungsorte sind in einem Zeitraum bis fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen. Bei Überprüfung festgestellte fehlende Anerkennungsvoraussetzungen sind innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung nachzuweisen.
Die Gemeinde hat die Eigenschaften des Klimas und der Luft periodisch überprüfen zu lassen und die Ergebnisse der Analysen der zuständigen Behörde zu übermitteln, wenn § 3 Nummer 4 Voraussetzung für die Anerkennung war.
Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen zu überprüfen und die betreffenden Anlagen zu überwachen.
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des…
Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.…
Die zuständige Behörde überprüft, ob die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen erfüllt werden. Die Überprüfungen der Einhaltung der Bedingungen erfolgt…
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, die für die Anerkennung zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von…
Die Erfüllung der Erfordernisse des Absatzes 1 soll durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden.
Die Anerkennung nach §§ 1 und 2 kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt sowie mit dem Vorbehalt eines Widerrufs versehen werden, insbesondere wenn diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.