Gesetze
Gesetz wird geladen …
Aufgrund des Kurortegesetzes vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8) geändert worden ist, erteilte staatliche Anerkennungen bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten.
Im Rahmen der Überprüfung nach § 18 Absatz 2 gilt die Anforderung nach § 3 Nummer 1 als erfüllt, wenn die Gemeinde ein der Artbezeichnung entsprechendes Kurgebiet und dessen Darstellung und Erläuterung im Flächennutzungsplan nachweist.
Im Rahmen der Überprüfung nach § 18 Absatz 2 gilt die Anforderung nach § 3 Nummer 3 als erfüllt, wenn die Gemeinde einen der Artbezeichnung entsprechenden Orts-charakter und dessen Sicherung durch die Bauleitplanung nachweist.
Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor…
Gemeinden werden auf Antrag als Kurort mit einer der nachfolgenden Artbezeichnungen staatlich anerkannt , wenn sie die in diesem Gesetz geforderten…
Die Artbezeichnung „Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
Die Artbezeichnung „Luftkurort“ wird verliehen, wenn die Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4, 7 bis 11 und 13 bis 16 des § 3 erfüllt sind. In Verbindung…
Die Artbezeichnung „Erholungsort“ kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Nrn. 3, 10, 11, 13, 14 und 17 erfüllt sind.
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anerkennungs- und Anordnungsbescheide gelten fort. Anpassungsbedarfe, die sich aus der nächsten Überprüfung nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.