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Frühere Anerkennungen von Gemeinden oder Gemeindeteilen als Kur- oder Erholungsort nach der Verordnung über Kurorte, Erholungsorte und natürliche Heilmittel – Kurortverordnung – vom 3. August 1967 (GBl. DDR II Nr. 88 S. 653) und nach § 11 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung – Staatliche Anerkennung als Kurort oder Erholungsort – vom 6. März 1968 (GBl. DDR II Nr. 27 S. 115) bleiben zunächst bestehen.
Nach der Kurortverordnung und der Dritten Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung – Schutz natürlicher Heilmittel und Verfahren bei Anträgen für Erklärungen zu Schutzgebieten – vom 6. März 1968 (GBl. DDR II Nr. 27 S. 123) beschlossene Schutzgebiete für Heilquellen, Heilmittel des Bodens und für das Bioklima bestehen bis zu ihrer Überarbeitung und behördlichen Neufestsetzung fort.
die nach § 24 der Kurortverordnung vom 3. August 1967 (GBl. DDR II Nr. 88 S. 653) und der Dritten Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung – Schutz…
Das Sächsische Gesetz über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz – SächsKurG) vom 9. Juni…
Die Staatsregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Überleitung früherer Anerkennungen von Gemeinden oder Gemeindeteilen als…
Gleichzeitig treten die Verordnung über die Kurorte, Erholungsorte und natürliche Heilmittel – Kurortverordnung – vom 3. August 1967 (GBl. DDR II Nr. 88 S. 653)…
Zur Sicherung der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen, Nutzungsbedingungen oder -beschränkungen können Nebenbestimmungen mit der Anerkennung erteilt oder…
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