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Auf Antrag der Gemeinde wird für den Kurort oder Erholungsort eine der in § 2 Abs. 1 genannten Artbezeichnungen anerkannt, wenn er die Voraussetzungen für die Artbezeichnung unter Berücksichtigung der im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze erfüllt; insbesondere gilt dies für die allgemeinen gesundheitlichen Anforderungen.
Über die Anerkennung sowie die Aufhebung entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Landesbeirates für Kur- und Erholungsorte.
Zur Sicherung der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen, Nutzungsbedingungen oder -beschränkungen können Nebenbestimmungen mit der Anerkennung erteilt oder nachträglich getroffen werden.
Die Gemeinde trägt die Kosten des Anerkennungsverfahrens.
Die Anerkennung sowie deren Aufhebung werden im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht.
Das Sächsische Gesetz über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz – SächsKurG) vom 9. Juni…
Gemeinden oder Gemeindeteilen werden die in § 2 Abs. 1 SächsKurG genannten Artbezeichnungen auf Antrag verliehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt…
Frühere Anerkennungen von Gemeinden oder Gemeindeteilen als Kur- oder Erholungsort nach der Verordnung über Kurorte, Erholungsorte und natürliche Heilmittel –…
Über den Antrag auf staatliche Anerkennung als Kurort oder Erholungsort entscheidet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit…
Die staatliche Anerkennung erfolgt auf Antrag der Gemeinde. In dem Antrag sind die für die Anerkennung maßgebenden Voraussetzungen nachzuweisen. Die Eignung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.