Erwägungsgrund 17 32024L3019
Eine Drittbehandlung sollte auch für Siedlungsgebiete mit 10000 EW und mehr vorgeschrieben werden, die in Gebiete einleiten, die von Eutrophierung betroffen oder bedroht sind. Um sicherzustellen, dass die auf Ebene der betroffenen Teil-Einzugsgebiete unternommenen Bemühungen zur Begrenzung der Eutrophierung für das gesamte Einzugsgebiet koordiniert werden, und um die einheitliche Ausweisung empfindlicher Gebiete in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten Gebiete, in denen die Eutrophierung nach den derzeit verfügbaren Daten als Problem angesehen wird, in dieser Richtlinie aufgeführt werden. Um die Kohärenz des einschlägigen Unionsrechts zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus andere Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet ermitteln, die von Eutrophierung betroffen oder bedroht sind, und ermitteln, ob diese Gebiete stickstoff- oder phosphorempfindlich oder sowohl stickstoff- als auch phosphorempfindlich sind, insbesondere auf der Grundlage von Daten, die gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates, der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2008/56/EG erhoben wurden. Die Verschärfung der Grenzwerte, die kohärentere und umfassendere Ermittlung der eutrophierungsempfindlichen Gebiete und die Verpflichtung aller großen Behandlungsanlagen zur Durchführung einer Drittbehandlung würden zusammen zur Begrenzung der Eutrophierung beitragen. Da dies zusätzliche Investitionen auf nationaler Ebene erfordern wird, sollte den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die erforderliche Infrastruktur aufzubauen.