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Öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen:
durch Abdruck im Amtsblatt des Landkreises,
durch Abdruck in dem als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheinenden Amtlichen Anzeiger,
durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet des Landkreises erstreckt, oder
durch eine elektronische Ausgabe entsprechend § 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes .
durch die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und Kreisfreien Städte…
Die nach kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen von den gemäß § 18 zuständigen Landkreisen vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch Abdruck in…
durch die Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und…
durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört,
durch Abdruck im Amtsblatt des Landkreises oder der Landkreise, auf die sich das Gebiet des Zweckverbandes erstreckt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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