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Eine durch Rechtsvorschrift bestimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt kann unbeschadet des Artikels 76 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird.
Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben. Es ist sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 elektronisch publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind sowie eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies auf geeignete Weise in öffentlich zugänglichen Netzen bekannt zu machen. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe oder ist die elektronische Form die authentische, muss die Möglichkeit bestehen, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen.
1Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen…
Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf…
Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen…
Verkündungen, Bekanntmachungen und sonstige Veröffentlichungen in elektronischer Form sind mit der Bereitstellung des Amtsblattes Teil I im Internet vollzogen.…
Unbeschadet des Artikels 3 besitzt nur das in elektronischer Form veröffentlichte Amtsblatt (im Folgenden „elektronische Ausgabe des Amtsblatts“) Echtheit und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.