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Die Freistellung nach § 2 gilt nicht, wenn der Vertragspartner
Bediensteter der beteiligten Körperschaft, Mitglied ihres Hauptorgans oder eines seiner Ausschüsse, eines Ortschaftsrates oder eines Beirates ist,
zum Bürgermeister, zum Landrat, zu einem Beigeordneten, zum Verbandsvorsitzenden oder zu dem Bediensteten, der die Körperschaft beim Abschluß des Rechtsgeschäftes vertritt, in einem die Befangenheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SächsGemO oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SächsLKrO begründenden Verhältnis steht,
in der Angelegenheit bereits in anderer Eigenschaft, zum Beispiel als Gutachter, tätig geworden ist oder
eine Eigengesellschaft oder Beteiligungsgesellschaft der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Körperschaft ist.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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