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Der Abschluß eines Leasingvertrages bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 82 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO, sofern er nicht lediglich eine Zahlungsverpflichtung im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung begründet.
Der Abschluss eines Leasingvertrages über bewegliche Sachen bedarf keiner Genehmigung nach § 82 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO, wenn der Neuwert des Leasingobjektes folgende Beträge ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt: Einwohner | Beträge
| bei Gemeinden bis | 5 000 Einwohnern | 33 000 EUR, von | 5 001 bis 10 000 Einwohnern | 46 000 EUR, von | 10 001 bis 20 000 Einwohnern | 65 000 EUR, von | 20 001 bis 50 000 Einwohnern | 98 000 EUR, von | 50 001 bis 250 000 Einwohnern | 163 000 EUR, von | mehr als 250 000 Einwohnern | 325 000 EUR,
| bei Landkreisen | 325 000 EUR.
Satz 1 Nr. 1 gilt für Verwaltungsverbände und Zweckverbände entsprechend; maßgebend ist die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder, soweit es sich um Gebietskörperschaften handelt.
Bei mehreren sachlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Leasingverträgen ist der gesamte Wert der Leasingobjekte maßgebend.
Der Abschluß eines nach Absatz 2 von der Genehmigungspflicht freigestellten Leasingvertrages ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Freistellungen von kommunalwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten…
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2 Genehmigungsfreistellung von Leasingverträgen“.
Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften soweit nicht von der Genehmigungspflicht befreit;
Für Leasing-, Mietkauf- und ähnliche Verträge sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Derartige Verträge bedürfen ab einer…
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Leasingverträge der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände und Zweckverbände anzuwenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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