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Entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilplänen sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen. § 39 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Die Teilrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilplänen ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen.
Die Teilrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilhaushalten ausgewiesenen Ist-Leistungsmengen und Kennzahlen auf Ist-Basis zu ergänzen.
Die Teilergebnishaushalte sind entsprechend § 2 aufzustellen. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen für die Haushaltsbewirtschaftung sind…
Werden in den Teilplänen zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs interne Leistungsbeziehungen erfasst, sind diese dem Jahresergebnis des…
den Teilrechnungen,
den Teilplänen,
Die Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen können auf die Teilpläne aufgeteilt oder zentral veranschlagt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.