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Die Zuweisung wird für die Dauer eines Haushaltsjahres und erstmalig für das Jahr 2025 bewilligt. Bei Vorliegen einer Verpflichtungsermächtigung ist die Bewilligung für die Dauer eines Doppelhaushalts möglich.
Die Höhe der Zuweisung wird vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für den Bewilligungszeitraum festgestellt und der Bewilligungsstelle mitgeteilt.
Zuweisungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Sie erhalten vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bis zum 1. November des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres eine Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der Zuweisung und können dazu innerhalb von zwei Wochen zur Mitteilung Stellung nehmen.
Ergibt sich im laufenden Haushaltsjahr, insbesondere in der Zeit einer vorläufigen Haushaltsführung gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen, dass die Höhe der Zuweisung voraussichtlich von der nach Absatz 3 mitgeteilten Höhe abweichen wird, soll eine aktualisierte Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der Zuweisung ergehen. Der Zuweisungsempfänger kann innerhalb von zwei Wochen zur aktualisierten Mitteilung Stellung nehmen.
Beanstandet ein Zuweisungsempfänger die Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, prüft das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die inhaltlichen Einwände und stellt die Zuweisung neu fest, soweit die Beanstandung begründet ist.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – nach Maßgabe des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Bewilligungsstelle setzt die Zuweisung durch Bescheid fest.
Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg setzt den Zuweisungsbetrag gegenüber den Gemeinden mit Bescheid fest.
die Berechnung und die Höhe der Zuwendungen,
Die Höhe der Zuweisungen für die Förderung der Förderbereiche nach den §§ 1 bis 7 wird durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und…
Die Zuweisung zum Fördergegenstand nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 darf nur dann erfolgen, wenn Zuweisungsempfänger jeweils die Gewähr dafür bieten, dass ihr Angebot…
Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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