Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dem Haushaltsplan sind beizufügen Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann zusätzlich oder anstelle der schriftlichen Unterlagen nach Satz 1 elektronische Dokumente vorschreiben.
der Vorbericht,
die Vermögensrechnung des dem Haushaltsjahr zweitvorangegangenen Jahres,
der Gesamtabschluss des dem Haushaltsjahr zweitvorangegangenen Jahres,
eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres,
eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Eigenkapitals,
eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,
das der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde liegende Investitionsprogramm,
die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
die Übersicht über die Finanzierung der übertragenen Ermächtigungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die dem Anhang zum Jahresabschluss nach § 43 Nr. 11 beizufügen ist, für das dem Haushaltsjahr zweitvorangegangene Jahr,
eine Übersicht gemäß § 4 Abs. 7,
Nachweis über die voraussichtliche Rückführung struktureller Liquiditätskredite nach § 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt,
Nachweis über das voraussichtliche zahlungsbezogene Ergebnis nach § 6 des Gesetzes über den Saarlandpakt,
Nachweis über das voraussichtliche strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis nach § 7 des Gesetzes über den Saarlandpakt.
Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen: Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen: Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
dem Ergebnisplan,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.