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Die strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden sind nach einem für jede einzelne Gemeinde für die gesamte Laufzeit verbindlich vorzugebenden Tilgungsplan vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2064 vollständig zurückzuführen. Maßgeblich ist der Stand zum 31. Dezember 2019, der um die vom Land auf Grund einer Erklärung nach § 3 Absatz 4 zu übernehmenden strukturellen Liquiditätskredite zu reduzieren ist. Der Plan gibt die jährlich zu leistende Mindesttilgung und den höchst zulässigen Betrag der strukturellen Liquiditätskredite auf der Grundlage des Schuldendienstes für ein fiktives Annuitätendarlehen verbindlich vor.
Die nach dem Tilgungsplan für die Mindesttilgung erforderlichen Beträge sind jährlich zu erwirtschaften. Ist die Tilgung in einem Haushaltsjahr aufgrund der bestehenden kreditvertraglichen Regelungen rechtlich nicht möglich oder unwirtschaftlich, ist laufend zu gewährleisten und nachzuweisen, dass die erwirtschafteten Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit für die Tilgung der Liquiditätskredite zur Verfügung stehen und eingesetzt werden.
Über die Mindesttilgung nach Absatz 1 hinausgehende Tilgungsleistungen lassen die Mindesttilgungen in den Folgejahren unverändert. § 9 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.