Verordnung über Schulsachkostenbeiträge zwischen kommunalen Schulträgern Vom 14. Mai 2013
Maßgebend ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Jahres, das dem Jahr der Geltendmachung der Schulsachkostenbeiträge vorausgeht.
§ 3 KommSchSKostBV SL 2013
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