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Maßgebend ist die Zahl der Schüler/innen zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Haushaltsjahres, das dem Haushaltsjahr, für das der Schulsachkostenausgleich gewährt wird, vorausgeht. Die Gemeindeverbände melden die Zahl der Schüler/innen bis zum 30. November dieses Haushaltsjahres an das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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